odpowiedzialność cywilno-karna

Art. 292. § 1. Das Mitglied der Gesellschaftsbehörde und der Liquidator verantworten sich gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den er durch die Tätigkeit verursacht hat, die im Widerspruch zu dem Recht oder zu den Beschlüssen der Gesellschaft war.

§ 2. Das Mitglied der Gesellschaftsbehörde und der Liquidator sollen bei der Führung seiner Pflichten die Sorgfalt des gewissenhaften Kaufmannes erfüllen und verantworten sich gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den mit dem Sorgfaltmangel verursacht wird.

Art. 293. Verursachen den Schaden, von dem die Rede in den vorangehenden Artikel ist, viele Personen gemeinsam, verantworten sie für den Schaden solidarisch.

Art. 294. § 1. Erhebt die Gesellschaft die Klage über die Entschädigung im Verlauf eines Jahres von Erscheinung der den Schaden verursachenden Tat nicht, dann kann jeder Gesellschafter die Klage über die Entschädigungsauszahlung der Gesellschaft einrichten.

§ 2. Auf Verlangen des Beklagten kann das Gericht die Kautionshinterlegung für die Sicherung des dem Beklagten drohenden Schadens anordnen.
Die Höhe und die Art der Kaution bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen. Falls man die Kaution in dem vom Gericht bestimmten Termin nicht hinterlegt, wird die Klage abgelehnt.

§ 3. Auf der Kaution dient dem Beklagten das Vorrecht vor allen Gläubigern des Klägers.

§ 4. Erweist sich die Klage grundlos, und der Kläger, indem er sie einlegte, mit falschen Absicht gehandelt hat und die grobe Nachlässigkeit verübt hat, wird er verpflichtet sein, den Schaden, den er dem Beklagten verursacht hat, widergutzumachen.

Art. 295. Im Fall, wenn die Klage über die Entschädigung der Gesellschafter in Regel des vorangehenden Artikel erhebt und im Fall des Gesellschaftskonkurses, die Personen, die zu
Widergutzumachen des Schadens sind, können sich auf das Gesellschaftergesetz nicht berufen, das ihnen Quittung erteilt und auch nicht auf die von der Gesellschaft gemachten Verzichtungen der Entschädigungsansprüche.

Art. 296. § 1. Die Forderungen vom Titel des Widergutzumachens des Schadens verjähren sich mit dem Ablauf von fünf Jahren.

§ 2. Dieser Termin wird vom Tag gezählt, an dem die Gesellschaft von dem Schaden und von der Person erfahren hat, die zur Entschädigung verpflichtet ist.

§ 3. In jedem Fall verjährt sich die Forderung mit dem Ablauf von zwanzig Jahren vom Tag der Erfüllung des den Schaden verursachenden Tates.

§ 4. Folgt der Schaden aus den Verbrechen oder dem Misstat unterliegt die Forderung der zwanzigjährigen Verjährung vom Tag der Verbrechensbegehens.

Art. 297. Die Klage über die Entschädigung gegen die Mitglieder der Gesellschaftsbehörde und gegen die Liquidatoren soll man ausschlieβlich laut des Ortes des Gesellschaftssitzes erheben.

Art. 298. § 1. Erweist sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos, dann verantworten die Mitglieder der Verwaltung persönlich und solidarisch für ihre Verpflichtungen.

§ 2. Das Mitglied der Verwaltung kann sich von der oben genannten Verantwortung befreien, wenn es beweist, dass man in richtiger Zeit den Konkurs meldete oder das Verfahren eingeleitet hat und dem Konkurs verbeugt hat, oder, dass keine Anmeldung des Konkurses und keine Einleitung des dem Konkurs verbeugenden Verfahrens nicht aus seiner Schuld folgte, oder endlich, dass ohne die Anmeldung des Konkurses oder ohne die Einleitung des dem Konkurs verbeugenden Verfahrens erlitt der Gläubiger keine Schaden.

§ 3. Die Vorschriften des vorliegenden Artikels stoβen gegen die Vorschriften nicht, die die weiter gehende Verantwortung der Verwaltungsmitglieder bestimmen.

Art. 299. Die Vorschriften der vorangehenden Artikel stoßen gegen die Rechte der Gesellschafter und der Dritten zur Geltendmachung der ihnen direkt angetanen Schade nicht.

Art. 300. § 1. Wer bei der Bildung der Gesellschaft oder wer das Mitglied der Gesellschaftsbehörde oder der Liquidator ist, handelt zu ihrem Ungunsten, der unterliegt der Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und dem Buβgeld.

§ 2. Derselben Strafe unterliegt der, wer die in § 1 genannte Person zu der Handlung zu Ungunsten der Gesellschaft veranlasst oder erteilt ihr die Hilfe bei dem Begehen dieses Verbrechens.

Art. 301. Wer das Mitglied der Verwaltung oder der Liquidator ist, meldet den Gesellschaftskonkurs nicht, ohne dass die Bedingungen entstanden sind, die laut der Vorschriften den Gesellschaftskonkurs begründen, der unterliegt der Arreststrafe bis zu 6 Monaten oder dem Buβgeld oder der beiden Strafen zusammen.

Art. 302 § 1. Wer bei der Ausführung der Pflichten, die in der vorliegenden Abteilung genannt werden, verkündet die falschen Angaben oder sie der Gesellschaftsbehörde, der Staatsbehörden oder der zur Revision anberufenen Person darstellt, der unterliegt der Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren oder dem Busgeld oder der beiden Strafen zusammen.

§ 2. Wenn der Täter unabsichtlich handelt, unterliegt er der Arreststrafe bis zu einem Jahr oder dem Buβgeld.

Art. 303. Wer das Mitglied der Verwaltung oder der Liquidator ist, verübt die Anschaffung von der Gesellschaft der eigenen Anteile oder nimmt sie in Pfand, der unterliegt der Arreststrafe bis zu 6 Monaten oder dem Busgeld.

Art. 304. Wer das Mitglied der Verwaltung oder der Liquidator ist, verübt die Ausgabe von der Gesellschaft der Inhaberpapiere oder der Orderpapiere, Papiere für Anteile, für rechte zu Gewinne in der Gesellschaft, der unterliegt der Arreststrafe bis zu 6 Monaten oder dem Busgeld oder der beiden Strafen zusammen.

Art. 305. Die Verbrechenssachen, die in Art. 300-304 genannt werden, gehören zu Eigenschaften der Bezirksgerichte.

Art. 306. § 1. Wer das Mitglied der Verwaltung ist, gegen die Pflicht verübt, dass die Verwaltung: 1) die Gesellschafterliste dem Registergericht nicht vorlegt; 2) keine Anteilsbücher gemäβ den Vorschriften Art. 188 §1 führt; 3) keine Versammlung der Gesellschafter zusammenruft; 4) verweigert die Erläuterungen der zur Revision anberufenen Person oder lässt sie zur Führung der Pflichten nicht, unterliegt dem Buβgeld bis zu 10.000 Zlotych.

§ 2. Wer das Mitglied der Verwaltung ist, verübt, dass die Gesellschaft durch die als 3 Monaten längere Zeit gegen das Recht oder den Vertrag ohne die Aufsichtsbehörde in richtiger Zusammensetzung bleibt, unterliegt dem Buβgeld in derselben Höhe.

§ 3. Die Vorschriften der vorangehenden Paragrafen wendet man entsprechend zu den Liquidatoren an.

§ 4. Das Buβgeld erlegt das Registergericht nach den bestimmten Regeln auf.

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