Upadłość z możliwością zawarcia układu

Die Probleme, die den Konkurs, die Liquidation und die Verantwortung betreffen
Ich möchte gemeinsam mit dem Unternehmer über den Konkurs nachdenken unabhängig davon, ob es ein Konkurs mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens oder der Konkurs mit der Liquidation.

Nachdem das neue Konkursrecht und Reformrecht in Kraft getreten hatte, kamen viele
Zweifel an die Anwendung des neuen Rechts vor.
Als Praktiker sind wir bewusst, dass das Recht schlüssig und klar sein soll, aber die Wirklichkeit kommt uns ganz anders vor.

Schuldner ist insolvent, wenn er seine geforderten Verpflichtungen nicht erfüllt. Also jeder, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, ist insolvent. Wenden wir solche Auslegung an, dann soll jeder, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, dem Konkursverfahren unterlegen. Und hier kommt die Frage, ob das vorübergehende Probleme der Firma sind und ob die Entscheidung über das weitere Funktionieren der Firma nach sich Sanktionen in Form des Verbots der Tätigkeitsführung oder Exekution aus dem Vermögen des Mitgliedes der Verwaltung zieht.

Das Gericht kann den Antrag über Erklärung des Konkurses zurückweisen, wenn die Verspätung in Erfüllung der Verpflichtungen drei Monate nicht überschreitet und die Summe der nicht erfüllten Verpflichtungen 10% des Bilanzwertes des Unternehmens des Schuldners nicht überschreitet.

Es gibt noch ein Aspekt der Sache, wir vertrauen das ganze Vermögen in die Hände der Dritten an, die wie es nicht nur aus meiner Erfahrung kommt, verschieden handeln. Es kommt zu den Mengen von Missbrauchen und Unrichtigkeiten und die Konsequenzen dieser Handlungen trägt immer der Insolvent. Es reicht nur die Internetseiten durchzuschauen, wo es eine Menge der Beispiele gibt, aber ich gebe hier keine Linke zu diesen Seiten an, zu viele Probleme hat es mir bereitet, nette Lektüre.
Es ist die Zeit gekommen, um die Frage zu stellen, ob die Verwaltung in Situation vor der Anmeldung des Antrags über den Konkurs der Firma mit der groβen Erfahrung anvertrauen und was darauf kommt die Verantwortung für die Folgen keiner Anmeldung des Antrags im richtiger Zeit. Mit gemeinsamen Kräften können wir vielleicht die vorübergehende Krise der Firma überstehen.

Der Konkurs wird kein Antidotum mehr für Missbrauche und falsche Finanzanalysen
Reicht das Gesellschaftsvermögen für die Begleichung aller Verpflichtungen, dann stellt der Richter Kommissar das Konkursverfahren ein und gibt dem Insolvent die Gesellschaft zurück. Wir stehen vor dem gleichen Problem, das vor dem Einlegen des Antrags über Erklärung des Konkurses gab, mit dem Unterschied, dass die Gesellschaft die besten Bestandteile verlor.

Die nächste Frage zur Überlegung: Wird der Verkauf der Gesellschaft vor dem Konkurs nicht bessere Lösung, die ein wichtiges Vorteil hat, im Moment der Verlegung das Eigentumsrechts von Anteilen und Berufung der neuen Verwaltung vergessen wir das Problem, ob der Konkurs mit einer Streichung vom KRS (Landesjustizrat) oder das Konkursverfahren eingestellt wird.

Es tut mir die Haltung einiger Rechtskanzleien weh, die den Konkurs zu ihrem Nutzen empfehlen. Endet das Konkursverfahren mit dem Erfolg nicht, dann haben sie einen Kunden, der die Rechtshilfe lange Zeit brauchen wird, jeder Rechtsanwalt möchte solche Kunden haben.

Wenn wir die von Professor F. Zedler gebrauchte Auslegung annehmen, dann können wir sagen, dass obwohl jeder Subjekt, der seine Verpflichtungen nicht ausfüllt, insolvent ist, dann im Fall des Vorkommens der Bedingungen vom Art. 12 Konkurs- und Reformrecht, kann das Gericht den Konkursantrag zurückweisen. Das ist eine gefährlich Situation, weil die Anmeldung des Antrags über die Erklärung des Konkurses den Ruf des Schuldners schädigt und sehr oft sagen die Vertragspartner die Zusammenarbeit mit solchem Subjekt ab, weil sie seinen Bankrott befürchten. Aus diesen gründen, so wie Richter S. Gurgul, würde ich mich für die Wiederherstellung der früheren Regulierung der Insolvenz aussprechen. Wie es scheint, den Begriff „er hat aufgehört, Schulden zu zahlen“ entspricht viel mehr den Bedürfnissen der Marktwirtschaft. Man soll andeuten, dass der Begriff der Insolvenz nicht nur in besprochenem Gesetz funktioniert, aber auch in anderen Gesetzen. Im Gesetz vom 29.12.2003 über Schutz der Arbeiteransprüchen im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers(einheitliche Fassung Ges.Tab. z 2002r Nr.9, Pos.85 mit Änd.), hält man für den Insolventer unter anderem den Subjekt, zu dem man Den Konkurs erklärt hat. In Praktikum erschien das folgende Problem. Im Fall, wenn wir zuerst das Konkursverfahren mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens haben, und wird dieses Verfahren für ein Liquidationsverfahren gewechselt, dann, wenn welche Arbeiteransprüche bestehen. Der Fonds der garantierten Arbeiterleistungen nimmt diese Ansprüche nicht an, weil das Gesetz über Schutz der Ansprüche vorsagt, dass der Arbeitgeber, Syndikus, Liquidator oder eine andere Person verpflichtet ist, im Termin von einem Monat vom Tag der Insolvenz des Arbeitgebers, indem er/sie ein Sammelverzeichnis der unbefriedigten Arbeiteransprüche macht, falls der Arbeitgeber oder eine verpflichtete Person das nicht macht, dann folgt die Verfehlung des Termins und der Fonds der garantierten Arbeiterleistungen fühlt sich nicht verpflichtet, diese Ansprüche zu decken. Man solle also dieses Gesetz so ändern, damit es mit Konkurs- und Reformrecht. im Einklang steht. Der nächste Zweifel betrifft auch die Vorschrift Art. 12 Konkurs- und Reformrecht. Und zwar geht es um den Begriff „Bilanzwert“. Dieser Begriff ist nicht direkt in Konkurs- und Reformrecht. definiert. Der Richter S. Gurgul stellt in seinem Kommentar fest, dass „ man den Bilanzwert des Unternehmens mit der Einhaltung der Vorschriften über Rechnungswesen berechnet. Der Begriff ist jedoch gesetzlich nicht definiert. In ökonomischer Sprache zeigt man in diesem Kontext auf solche Elementen wie Index der finanziellen Verfügungskraft des Subjekts(die Fähigkeit die Verpflichtungen im Termin zu begleichen) Index der Verfügungskraft von Aktiva(Leichtigkeit und Schnelligkeit des Tausches in Bargeld), Wechsel der Verbindlichkeiten und der Verpflichtungen, eigenes Kapital usw. (S. Gurgul. Op., s. 45-46).

Und Prof. Zedler behauptet, dass: “ man den Bilanzwert des Unternehmens mit der Einhaltung der Vorschriften über Rechnungswesen berechnet. Bei der Einhaltung der in Gesetz über das Rechnungswesen bestimmten Regeln bildet den Bilanzwert des Unternehmens den Unterschied zwischen Aktiva des Unternehmens und seinen geforderten Verpflichtungen.“ (F. Zedler, op. cit., s. 45J.) Meiner Meinung nach soll den Begriff des Bilanzwertes ganz anders verstanden werden, als der Prof. F. Zedler empfiehlt. Die Vorschriften über Rechnungswesen definieren den Begriff der Bilanzsumme nicht. Bei der Einhaltung der Grundregel der Rechnungsführung soll man annehmen, dass der Bilanzwert des Unternehmens die Bilanzsumme ist, die das Vermögen des Unternehmens wiedergibt. In Anbetracht der Bilanzgleichheit hat es keine Bedeutung, ob wir die Bilanzsumme angeben, die an der Seite der Aktiva oder an der Seite der Passiva steht. Die Bilanzsumme an der Seite der Aktiva spiegelt der Zustand des Unternehmensvermögens wider, und die Bilanzsumme an der Seite der Passiva zeigt die Quellen der Finanzierung dieses Vermögens. Unverständlich ist die Meinung von Prof. F. Zedler, das man bei der Berechnung des Bilanzwertes von den Aktiva die Verpflichtungen abzieht, weil dann der von Bilanz kommende Wert niedriger wird. Gesetzgeber in Art. 12 Konkurs- und Reformrecht. lässt uns der Bilanzwert mit den nicht beglichenen Verpflichtungen vergleichen.

Das nächste Problem hängt mit dem Antrag über Erklärung des Konkurses zusammen, dessen formale Bedingungen Art. 22-25Pr. Konkurs- und Reformrecht. bestimmt. Wenn es um das Konkursverfahren mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens geht, dann ist der Schuldner verpflichtet, zum Antrag die Übereinkommensvorschläge mit Vorschlägen der Ausführung dieses Übereinkommens beilegen (Art. 23ust. 2 pkt.1).Es taucht die Zweifel im Praktikum auf, was sollen die Übereinkommensvorschläge enthalten? Aus dem Inhalt des Artikels 269 Konkurs- und Reformrecht. folgt, dass die Übereinkommensvorschläge die Art und Weise der Umstrukturierung der Verpflichtungen des Konkursen bestimmen und die Begründung enthalten. Sagt uns also die Vorschrift, was die Übereinkommensvorschläge (die Art und Weise der Umstrukturierung und die Begründung) enthalten sollen, dann ist nur das, was die Vorschläge und die Begründung enthält, ein Vorschlag des Übereinkommens. Die Elemente, die die Begründung enthalten soll, bestimmt Art. 280 Konkurs- und Reformrecht. Die Vorschläge der Ausführung des Übereinkommens sind also eins der Elemente der Begründung. Im Praktikum taucht die Zweifel auf, ob diese Übereinkommensvorschläge „bruchstückhaft“ in der Phase der Einlegung des Antrags über Erklärung des Konkurses mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens sein sollen, wenn der Gesetzgeber über die Übereinkommensvorschläge mit den Finanzierungsvorschlägen der Ausführung des Übereinkommens sagt, ob es sich auch der Gesetzgeber geirrt hat, und legt gewicht auf diese Möglichkeiten der Finanzierung der Ausführung des Übereinkommens. Wir nehmen im Praktikum die Stellung, dass wenn man zum Antrag die Übereinkommensvorschläge beilegen soll, und die Vorschrift deutlich sagt, was die Übereinkommensvorschläge sind, dann muss es die Art und Weise der Umstrukturierung und die Begründung sein. Enthält der Antrag diese Elemente nicht, dann unterliegt er der Rückgabe. Der Richter S. Gurgul findet jedoch anders, indem er behauptet, dass „die Defizite der Begründung“ der Übereinkommensvorschläge, wenn sie die laut der Inhalte des Antrags über Erklärung des Konkurses geforderten Informationen nicht betreffen, können sie nicht als der formale Defizit des Prozessschreibens anerkannt werden und können nicht der Grund seiner Rückgabe sein“(S. Gurgul, op.c/r., S. 748). Der Richter Gurgul begründet seine Meinung mit dem Inhalt des Artikels 280 Ges. 2, der sagt, dass der Richter- Kommissar auf die Begrenzung der Begründung der Übereinkommensvorschläge einwilligen kann, wenn in Anbetracht der Größe und des Charakters des Konkursunternehmens die Bestimmung aller in Ges. 1 genannten Elemente nicht notwendig für die Versicherung der richtigen Ausführung des Übereinkommens ist. Ich bin der Meinung, dass man diese Vorschrift in der Phase der Untersuchung der formalen Defizite nicht anwenden kann, weil sie das Verfahren nach der Erklärung des Konkurses betrifft. In der Vorschrift ist deutlich die Rede davon, dass der Richter-Kommissar kompetent für die Abgabe des Beschlusses in dieser Sache ist. Er erscheint im Konkursverfahren im Moment der Erklärung des Konkurses.

Die nächste Meinungsverschiedenheit betrifft die Vorschrift Art. 23. Ges. 1 Pkt. 1, der sagt, man zum Antrag die aktuelle Aufstellung des Vermögens mit der Schätzungsbewertung seines Teilen beilegen.

Am Anfang der Geltung des Gesetzes hatten wir Zweifel, ob die Schätzungsbewertung der Vermögensteile vom Sachverständigen gemacht werden sollte. Die Zweifel kam im Moment, wenn die Immobilie ein teil des Vermögens war. Das Gesetz vom 21.08.1997 über wirtschaft von Immobilien sagt, dass die zur Bewertung des Vermögens berichtigte Person der Vermögungssachverständige ist. Enthielt das Vermögen die Immobilie, dann forderten wir also vom Schuldner die Bewertung des Vermögens, die vom Vermögungssachverständigen angefertigt wurde. Zurzeit änderten wir auf Grund der Meinung von Kommentatoren unsere Meinung. Der Richter S. Gurgul behauptet in seinem Kommentar, dass selbst der Schuldner die Schätzungsbewertung machen kann, ohne die Meinung der sachverständigen einzuholen. Diese Meinung teilt auch Prof. A. Jakubecki, indem er sagt, dass „die Andeutung über die Schätzungsbewertung zeigt, dass es nicht um sog. Bilanzwert geht. Es gibt aber keinen Zwang die Bewertung vom Sachverständigen vorzulegen. In Bezug auf Vermögungsrecht soll die Schätzungsbewertung die Möglichkeit der Rechtsausführung berücksichtigen, z.B. die Forderungen einziehen“. (A. Jakubecki, op. ,S.77). A. Świderek, obwohl er sich in dieser Sache nicht äußerte. Lenkte die Aufmerksamkeit auf einen anderen Aspekt. Dieser Autorsagt,dass :“ die Schätzungsbewertung erlaubt, die Festlegung des ungefähren Wertes der zukünftiger Konkursmasse und des Grades der Befriedigung der Gläubiger anzufertigen. Die Schätzungsbewertung einzelner Bestandteile ist nicht dem Unternehmenswert angemessen, der beim Konkurs auf dem Weg der Liquidation der Konkursvermögen Art. 316 Ges. 1 berücksichtigt werden soll. (A. Świderek [w:] A. Minkus, A.Świderek, D. Zienkiewicz, Prawo upadłościowe i naprawcze, pod red. D. Sienkiewicz, Warszawa 2004, s. 59). Der Autor deutet an, dass wenn das Unternehmen laut der Schätzung des Schuldners ein viel höherer Wert besitzt, der seine einzelne Bestandteile überschreitet, wäre es ratsam, diese Schätzungsbewertung zum Antrag über die Erklärung des Konkurses beizulegen.


1.1 Die vorangehenden Tätigkeiten der Stellung der Einheit in Konkurszustand

1. Das Gesetz des Konkurs- und Reformrechtes bestimmt die Subjekte, die in Konkurszustand gestellt werden können. Der Konkurs kann die natürliche und juristische Personen betreffen, und die bestimmten Organisationseinheiten, die in eigenem Namen die Wirtschafts- oder Berufstätigkeit führen(Art. 5 Gesetz vom 28 Februar 2003 Konkurs- und Reformrecht), er kann die Staatskasse nicht betreffen, die Einheiten der Territorialverwaltung, die selbständige öffentliche Gesundheitsfürsorge, die natürliche Personen, die landwirtschaftlicher Betriebbetreiben und andere Subjekte, die in Art. 6 des Gesetzes bestimmt wurden.

2. die Grundlage der Erklärung des Konkurses ist die Insolvenz, also keine Ausführung der geforderten Verpflichtungen vom Schuldners oder, im Fall, wenn der Schuldner eine Rechtsperson ist, auch wenn seine Verpflichtungen den Wert seines Vermögens überschreiten, auch dann, wenn er seine Verpflichtungen vorläufig macht (Art. 11); bei der Erörterung des Antrags berücksichtigt das Gericht die Interessen der Gläubiger - z.B. die Auswahl der Konkursform; aber es weist den Antrag zurück, wenn des Vermögen des insolventen Schuldners nicht für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreicht (Art. 11-17).

3. Der Antrag über die Erklärung des Konkurses kann der Schuldner (er ist verpflichtet, in 14 Tage vom Auftauchen der Grundlage die Anmeldung des Konkurses einzulegen) und/oder jeder Gläubiger einlegen.

4. Nach der Einlegung des Antrags eröffnet das Gericht das obligatorische Versicherungsverfahren. Es bestimmt den Gerichtszeitaufseher oder den Zwangverwalter und eventuell unternimmt andere das Vermögen des Schuldners versicherten Tätigkeiten (Exekutionsaufhörung, Aufhebung der gemachten Pfändungen, die der Versicherung der Geldforderungen dienten).

5. Das Gericht beruft die Gläubigerversammlung ein, die über die art und Weise der weiteren Führung des Konkursverfahrens entscheiden kann (Übereinkommen oder Vermögensliquidation)

6. In Termin von 6 Monaten vom Eingang des Antrags fasst das Gericht die Entscheidung über Erklärung des Konkurses oder weist den Antrag zurück (wenn das Gericht den Antrag zurückweist, kann der Antragssteller die Beschwerde nur einlegen).

7. Das Konkursverfahren läuft im Gericht, das es verkündet hat, kann in ein anderes Gericht übergeben werden.


1.2. Beschluss des Gerichts

Das Gericht gibt die Entscheidung über die Erklärung des Konkurses, die die Liquidation des Schuldnervermögens umfasst, wenn keine Grundlage zur Erklärung des Konkurses mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens (Art. 15). Das Konkursverfahren soll der Befriedigung aller Gläubiger dienen. Das Gesetz weißt auf, dass das Gericht das Konkurs mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens erklärt, es wahrscheinlich wird, dass die Gläubiger auf dem Weg des Übereinkommens im höherem Grad befriedigt werden. Wenn es aber in Anbetracht des bisherigen Benehmens des Schuldners keine Sicherheit gibt, dass das Übereinkommen ausgeführt werden wird, führt man das Verfahren mit der Möglichkeit des
Übereinkommensschließens nicht, sofern die Übereinkommensvorschläge das Liquidationsübereinkommen vorsehen. (Art. 14)

Das Gericht kann die Änderungen des Verfahrens mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens auf das Liquidationsverfahren mit der Liquidation der Konkursvermögen machen, wenn die Grundlagen der Durchführung des entsprechenden Verfahrens erst im Verlauf auftauchten. Wenn die Pflicht der Änderung des Verfahrens mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens auf das Liquidationsverfahren vom Gesetz aus kommt, steht auf die Entscheidung des Gerichts keine Beschwerde zu (Art. 16-17).Das Datum der Verkündung vom Gericht der Entscheidung über Erklärung des Konkurses ist zugleich das Datum des Konkurses des Subjekts (Art. 52).


1.3. Die Folgen der Erklärung des Konkurses, der die Liquidation des Konkursvermögen umfasst

1. Die Folgen der Insolventperson gegenüber (Art. 57-60):
Bei der Liquidation, die die Liquidation des Konkursvermögens umfasst, verliert der Insolvente das Recht mit dem Vermögen, das ein Teil der Konkursmasse ist, zu verwalten.
Der Insolvente ist verpflichtet, dem Syndikus sein ganzes Vermögen und alle Dokumente, die das Vermögen und Abrechnungen betreffen (Rechnungsbucher, andere Erfassungen, die Steuerziel hatten, Korrespondenz) anzuzeigen und abzugeben. Dem Insolventen gegenüber, der sein Vermögen verbirgt, behindert die Feststellung der Bestandteile der Konkursmasse oder gibt keine nötigen Erklärungen, die das Vermögen betreffen, kann der Richter-Kommissar die Zwangmittel anwenden, die im Kodex des Zivilverfahrens für keine Geldleistungen.

2. Die Folgen, die das Vermögen des Insolventen betreffen (Art. 61-86):
Mit dem Tag der Erklärung des Konkurses wird das Vermögen des Insolventen sog. Konkursmasse, die der Befriedigung der Gläubiger vom Insolventen dient. Der Masse gehört u.a. nicht: das Vermögen, das mit dem Gesetz der Verwaltung der Gläubiger ausgeschlossen wurde, das für uneinziehbar vom Richter-Kommissar anerkannt wurde, ein Teil der Belohnung für den lohn, die der Pfändung nicht unterliegt. Der Syndikus (der Gerichtsaufseher oder der Verwalter) fertigt Inventarverzeichnis und Bewertung des Konkursvermögens an. Man nimmt an, dass die Sachen, die am Tag der Erklärung des Konkurses im Besitz des Insolventen waren, zum Konkursvermögen gehören. Die Bestandteile des zum Insolventen gehörten Vermögens unterliegen dem Ausschlieβen von der Konkursmasse. Die Person, zu der die Sache gehört, legt den mit Beweisen begründeten Antrag über das Ausschlieβen von der Konkursmasse an den Richter-Kommissar ein. In Fall der Zurückweisung des Antrags kann sie die Klage auf das Konkursgericht einreichen. Die Konkursmassen können mit dem dinglichen Recht nicht belastet (Pfand, Hypothek) auch in Bezug auf Forderungen, die nach der Erklärung des Konkurses entstanden.

Anders als bei dem Konkurs mit der Möglichkeit des Übereinkommensschlieβens werden die Verpflichtungen des Insolventen betrachtet. Man nimmt an (Art. 91-118), dass die Geldverpflichtungen und Vermögungsverpflichtungen ohne Geld des Insolventen mit dem Tag der Erklärung des Konkurses erforderlich sind. Es ist eine Regel, dass der Abzug der Forderung des Insolventen mit der Forderung des Gläubiger zugelassen ist, wenn die beiden Forderungen am Tag der Erklärung des Konkurses existierten. Man kann die Abzüge mit der Forderung der Konkursmasse, die nach dem Tag der Erklärung des Konkurses entstand, auch im Fall, wenn der Schuldner des Insolventen die Forderung auf dem Weg der Überweisung oder des Indossamenten erworben hat nach der Erklärung des Konkurses oder im letzten Jahr vor dem tag der Erklärung des Konkurses, er wusste, dass es die Grundlage zur Erklärung des Konkurses gab. Wir können doch die Anzüge machen, wenn wir die Gläubiger des Insolventen infolge der Begleichung seiner Schulden, für die wir persönlich oder sachlich verantwortet waren, sofern wir die Sicherung im letzten Jahr vor dem Tag der Erklärung des Konkurses gegeben haben und wir wussten w.o. Entstanden die beiden Forderungen nämlich nach dem Tag der Erklärung des Konkurses, ist zugelassen, den Abzug vollzubringen (gemäβ dem Zivilkodex).

Eine andere Kategorie der Ansprüche bilden die Verpflichtungen des Insolventen vom Titel der abgeschlossenen Verträge vor dem Datum der Ausstellung des Entschlusses über die Erklärung des Konkurses. Man kann die vom Titel der Annahme des vom Insolventen gemachten Angebotes Ansprüche, die nach der Erklärung des Konkurses gemeldet wurden nicht von der Konkursmasse geltend machen, aber eventuell direkt vom Insolventen. Im Fall der gegenseitigen Verträge, hat der Syndikus Recht, mit der Zustimmung des Gläubigerrats, entweder die Verpflichtung des Insolventen zu machen und von der zweiten Seite die Erfüllung der Gegenleistung zu fordern oder den Vertrag zu kündigen. Im Fall der Kündigung der Ausführung des Vertrags, kann der Gläubiger dem Richter-Kommissar seinen Anspruch zur Befriedigung (Kategorie 3) anmelden. Man betrachtete einige Verträge ausnahmsweise. Der Verkäufer oder der Kommissionär hat das Recht zur Rückgabe der beweglichen Sachen und der Wertpapiere, die dem Insolventen gesendet wurden, ohne die Bezahlung zu bekommen, und die vor der Erklärung des Konkurses von dem Insolventen oder von den berechtigten Personen nicht umgefasst waren. Wenn er die Sache wiederhat, ist er verpflichtet, der Masse die getragenen Kosten und die früher bekommenen Anzahlungen zurückzugeben. Der Syndikus hat keine Pflicht zur Rückgabe der Sachen, wenn den vom insolventen zustehenden Preis und kosten bezahlt. Die Person, die dem Insolventen die Sache unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes oder, der gegenüber man ………….. für die Sicherungen gemacht hat, muss den Vorschriften in schriftlicher Form mit sicherem Datum folgen, die Zivilkodex vorgesehen hat. Die Erklärung des Konkurses verursacht das Erlöschen der Verträge von Aufträgen, die vom Insolventen, als dem, der Auftrag gibt, abgeschlossen wurden. Der Anleihevertrag erlöscht, wenn der Gegenstand des Vertrags noch nicht ausgegeben wurde. Der Ausleihevertrag erlöscht nur dann, wenn der Gegenstand der ausleihe noch nicht ausgegeben wurde, andernfalls: nur im Antrag einer der Seiten.

Die Gläubiger machen seine Rechte durch die Anmeldung der Forderungen geltend, sofern sich die Forderung auf der Liste der Forderungen befindet (das Verfahren wie bei dem Konkurs mit der Möglichkeit des Übereinkommensschließens).


1.4. Die Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsverfahren, das die Liquidation des Vermögens der Konkursmasse umfasst

Die Befriedigung des Gläubigers kann verschiedenen regeln folgen. Vor allem betrifft das andere Verfahren die Forderungen, die sachlich im Verhältnis zu übrigen Kategorien versichert sind.

1. Die Befriedigung vom Gegenstand der Sicherung wenn der Gläubiger über die sachliche Sicherung auf dem Vermögen des Insolventen verfügt, seine Forderung ist meistens vom Gegenstand der Sicherung befriedigt. Tatsächlich, sofern die besondere Vorschrift nicht anders vorschreibt, unterlegen die Forderungen der Befriedigung aus der vom Verkauf des Sicherungsgegenstandes bekommenen Summe, die um die Kosten des Verkaufs verkleinert wurde. Auβer der Forderungen werden die Zinsen, die mit der Sicherung umgefasst werden und die Verfahrungskosten, die 1/10 des Kapitalwertes nicht überschreiten. Man soll nicht vergessen, dass das Vorrecht bei der Befriedigung vom Verkauf einiger Sicherungszuständen- der Immobilien, des Erbnieβbrauchrechtes, des im Schiffregister eingetragenen Seeschiffes- Unterhaltsforderungen, die Forderungen über den Lohn für die aber der Arbeiter des Insolventen, die in dem verkauften Objekt gearbeitet haben (bis zur Höhe der dreimaligen Minimallohnes für die Arbeit) und die Forderungen über die Auszahlung der Renten für die Auslösung der Arbeitsunfähigkeit, der Behinderung oder des Todes haben. Das nicht bedeckte Teil der Forderung mit der sachlichen Sicherung wird in den Plan der Teilung der Fonds der Konkursmasse eingetragen.

2. Die Befriedigung aus den Fonds der Konkursmasse:
Die Forderungen und die Verbindlichkeiten, die der Befriedigung aus den Fonds der Konkursmasse unterlegen, teilt man in vier Kategorien. Aus der zur Teilung vorgesehenen Summe befriedigt man die nächsten Kategorien der Forderungen auf solche Weise, dass die Kategorie mit der höheren Nummer erst nach der ganzen Befriedigung der Kategorie mit der niedrigeren Nummer berücksichtigt wird. Die Kategorien werden im Gesetz definiert:
Kategorie 1-die Kosten des Konkursverfahrens- Gehälter von Syndikus, den immer noch eingestellten Arbeiter, für die Arbeit nach der Erklärung des Konkurses; Steuer und andere öffentlichen Abgaben für den Zeitraum nach der Erklärung des Konkurses; folgend: Verbindlichkeiten vom Titel der Beiträge der Sozialversicherung von Arbeitern, Verbindlichkeiten vom Arbeitsverhältnis, Verbindlichkeiten der Landwirten vom Titel der Verträge über die Lieferung der Produkten von eigenem landwirtschaftlichen Betrieb für letzte zwei Jahre, die zustehenden Renten und die auf dem Insolventen liegenden Unterhaltsverpflichtungen; Verbindlichkeiten, die infolge der Handlungen oder Unterlassungen des Syndikus oder der Verwalter, auch vom Titel der gegenseitigen Verträge, die vor der Erklärung des Konkurses abgeschlossen wurden, deren Ausführung der Syndikus oder der Verwalter verlangte, Verbindlichkeiten vom Titel der grundlosen Anreichung der Konkursmasse.

Die Forderungen aus der Kategorie 1 unterlegen der Befriedigung nach dem Zufluss der Mittel zur Konkursmasse, also noch vor der Teilung der Fonds der Konkursmasse, und die auf diese Weise nicht befriedigten Forderungen nehmen in der Teilung der Masse teil- 2 Ausnahmen: Die kosten der Konkursverfahren werden sofort nach den besetzten Fonds gedeckt und die Unterhaltsforderungen des Insolventen: jedem Berechtigten in vereinbarten Zahlungsterminen, bis zur Höhe des Minimallohnes für die Arbeit.
Kategorie 2- die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die in 1. Kategorie nicht befriedigt wurden: Steuer, andere öffentlichen Abgaben, Verbindlichkeiten vom Titel der Beiträge der Sozialversicherung, die für das letzte Jahr mit Datum der Erklärung des Konkurses, sofern sie der Befriedigung in der Kategorie 1 nicht unterlegen, mit den ihnen zustehenden Zinsen und den Kosten der Vollstreckung.

Kategorie 3- die Mehrheit der im Verlauf der Handelskontakte zwischen den Gläubigern und dem Insolventen entstandenen Forderungen nach der Erklärung des Konkurses: die persönliche Forderungen und die persönliche Forderungen mit sachlicher Sicherung, die nicht von Sicherungsgegenstand befriedigt wurden, die auf dem Weg der Überweisung oder des Indossamenten angeschaffte Forderung nach der Erklärung des Konkurses.
Kategorie 4- die Zinsen, die zu den höheren Kategorien nicht gehören, in der Folge, in der das Kapital und Gerichts- und Verwaltungsstrafen und Bussen unterlegen, die Verbindlichkeiten vom Titel der Spenden und Überschreibungen ; besonders: die Zinsen von den zu Kategorie 1 gehörten Forderungen, und auch von den zu Kategorie 3gehörten Forderungen, die in der zeit vor einem Jahr vor der Erklärung des Konkurses zufallen.
Der Syndikus ist verpflichtet, den Plan der Fondsteilung der Konkursmasse anzufertigen. Er zeigt in dem Plan die der Teilung unterlegende Summe, die Forderungen und die Rechte der Personen, die an der Teilung teilnehmen, und die Summe, die aus der Teilung jedem Verfahrensteilnehmer zufällt, darin: die ausgezahlten Summen und die in Gerichtsdepot gebliebenen Summen.

Der Syndikus übergibt den plan dem Richter-Kommissar, der befehlen kann, die Änderungen zu machen. Er benachrichtigt dann den Insolventen und die Mitglieder des Gläubigerrates und vollbringt die Erklärung, dass der Plan in dem Sekretariat des Konkursgerichts in „Gerichts- und Wirtschaftsamtsblatt“ zur Verfügung steht. Die Vorwürfe gegen den plan kann man im Verlauf von zwei Wochen vom Tag der Verkündung dem Richter-Kommissar anmelden. Von dem Beschluss des Richters steht die Beschwerde zu. Unverzüglich nach der Bestätigung des Plans vom Richter- Kommissar (entsprechend nach der Rechtskräftigkeit des Beschlusses in der Sache der vorwürfe) folgt seine Ausführung. Neben dem Plan der Fondsteilung fertigt der Syndikus auch die getrennten Pläne der Verteilung der Summen vom verkauf der Sachen oder der Rechte an.

3. Anschaffung der Bestandteilen der Konkursmasse
Die Gläubiger sind auβer der Einziehung der eigenen Forderungen oft an der Anschaffung der einzelnen Bestandteilen der Konkursmasse interessiert. Gemäß dem Konkursrecht jedoch soll sich der Syndikus in erster Reihe um den Verkauf des Konkursunternehmens in Ganzem oder in organisierten Teilen bemühen. Erst dann, wenn es solche Möglichkeit nicht gibt, soll den Verkauf der einzelnen Bestandteilen des Vermögens folgen.
Der Verkauf des Unternehmens oder seines organisierten Teiles folgt per Aueschreibung, die vom Richter-Kommissar organisiert wird, laut der Vorschrift des Zivil- und Konkursrechtes.


1.5. Beendigung des Konkursverfahrens

1. Die Tilgung des Verfahrens, wenn:
- es sich nach der Einleitung des Verfahrens erweist, dass das Vermögen des Insolventen, nach dem Ausschluss der mit sachlichem Recht belasteten Bestandteilen nicht ausreicht, um die Verfahrungskosten zu decken- das Gericht tilgt das Verfahrung,
- es keine flüssigen Fonds der Konkursmasse für die Deckung des Verfahrenskosten gibt, und die Gläubiger des Insolventen im bestimmten Termin den Vorschuss für die Deckung diesen Kosten nicht eingelegt haben,
- nach der Anmeldung des Verlangens der Tilgung des Verfahrens von allen Gläubiger, die seine Forderungen gemeldet haben. Das Resultat: am Tag der Rechtskräftigkeit des Beschlusses über Tilgung bekommt der Insolvente das Recht zum Vermögen und zur seiner Verwaltung zurück; die Verbindlichkeiten über die Rückgabe der Prozesskosten erlöschen.

2.Die Aufhebung des Verfahrens, wenn:
- nach der Verhandlung der Beschwerde über den Beschluss über Erklärung des Konkurses kam es zur Ablehnung oder der Zurückweisung des Antrags über die Erklärung des Konkurses. Resultat: der Insolvente kann die vom Syndikus oder vom Verwalter
abgesagten Verträge widerrufen, sofern der Termin der Absagung nicht abgelaufen ist; der insolvente kann im Termin von einem Monat vom Tag der Zustellung (der Verkündung des Beschlusses) vom Vertrag abtreten, der vom Syndikus geschlossen und der nicht ausgeführt wurde.

3. Beendigung des Verfahrens, wenn:
- das Konkursverfahren ging auf die Vermögensliquidation zu und im Verlauf des Verfahrens wurden alle Gläubiger des Insolventen befriedigt- das Gericht stellt das Beenden des Verfahrens fest- das Verfahren führte zur vollen Befriedigung der Gläubiger nicht, man fertigte den endgültigen Verteilungsplan und das Gericht stellt die Beendigung des Konkursverfahrens.


1.6. Das separate Konkursverfahren.

Einige Konkursverfahren werden aufgrund der zusätzlichen Regelungen, ergänzender oder modifizierender Regel geführt, die in Konkursrecht bestimmt wurden. Das betrifft u.a. das nach dem Tod des insolventen Schuldners eingeleiteten Verfahren, das in jedem Fall zur Liquidation des Vermögens des Insolventen führt.
Mit den separaten Vorschriften sind die Konkursverfahren gegenüber der Finanzinstitutionen der Banken, den Kreditanstalten und ihrer Abteilungen, gegenüber der Versicherungsanstalt und den Emittenten der Obligationen umgefasst.


1.7. Rechnungsführung der Gesellschaft im Konkurs.

Am Tag der Erklärung des Beschlusses über den Konkurs mit der Liquidation des Vermögens, die Annahme über die Fortsetzung der Tätigkeit (Art. 29Gesetz über Rechnungswesen) wird nicht begründet. Die die Rechnungsbücher führende Einheit ist damit gemäβ dem Gesetz über Rechnungswesen verpflichtet, die besondere Pflichte, die mit diesem Gesetz vorgesehen werden, zu erfüllen. Das sind:
1. Die Inventur der Aktiva und der Passiva für den die Stellung in Konkurszustand vorangehenden Tag;
2. Der Schluss der Rechnungsbücher und Anfertigung des Finanzberichtes für den die Stellung in Konkurszustand vorangehenden Tag;
Innerhalb von 3 Monaten vom Datum der Erscheinung dieses Ereignisses (Art. 12):
- Abschätzung der Aktiva der Einheit laut der Verkaufspreisen Netto, die möglicht zu erzielen sind, nicht höher als die Preise ihrer Anschaffung oder die Kosten der Herstellung, verkleinert um die bisherigen Abschreibungsbeträge oder die erlassenen Abschreibungen, und auch die Abschreibungen vom Titel des Dauerwerteverlustes und Bildung der Reserve für die vorgesehenen Kosten und Verluste vom Titel der Aufhebung der Tätigkeit (Art. 29 Ges. 1 und 2);
- der Unterschied von der Abschätzung und die Bildung der Reserve beeinflusst das Kapital von der Aktualisierung der Abschätzung (Art. 29 Ges. 2a);
Der Finanzbericht für den die Stellung in Konkurszustand mit der Vermögensliquidation vorangehenden Tag unterlegt der Bestätigung von der letzten Verwaltung.
3. Die Öffnung der Rechnungsbücher für den Tag der Einleitung des Konkursverfahrens – innerhalb von 15 Tage vom Tag der Erscheinung dieses Ereignisses (Art. 12):
- die Verbindung der Bestandteilen der eigenen Kapitale in einen Grundfonds (Art. 36 Ges. 3);
Die Einheit, die in Konkurszustand gestellt wird, führt die Rechnungsbücher gemäß der angenommenen Rechnungspolitik- die von der Verwaltung übernommen wurde mit der Berücksichtigung der eventuellen Änderungen, indem man diese Regel an den gegenwärtigen Rechtszustand anpasst. Sie fertigt den vollen Finanzbericht für das Ende des Betriebjahres an.
In der Einführung zum Finanzbericht ist sie verpflichtet anzudeuten, dass der Bericht bei der Annahme des Fehlens der Fortsetzung der Tätigkeit angefertigt wurde. Für die Bedürfnisse der Anfertigung des Finanzberichtes macht man jeweils die Abschätzung gemäβ dem Regel der vorsichtigen Abschatzung (Art. 29) und gibt den eventuellen Unterschied für das Kapital aus der aktuellen Abschätzung.
Für den Tag der Beendigung des Konkursverfahrens schlieβt man die Rechnungsbücher des Insolventen ab und fertigt Finanzbericht an.

Die Rechnungsführung der in Konkurszustand gestellten Einheit wird von dem Syndikus der Konkursmasse geführt, er beauftragt diese Tätigkeiten der spezialisierten Einheiten. Die von den Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen geforderte Inventur führt der Syndikus oder auf seinen Antrag der Gerichtsvollzieher oder der Notar durch (Art. 290). Gaben die Verwaltungsmitglieder absichtlich oder durch die Nachlässigkeit falsche Angaben in der Erklärung, von der die Rede in Art. 167§ 1 Punkt 2 oder in Art. 258 § 2 Punkt 3 ist, dann verantworten sie gegenüber den Gesellschaftsgläubigern solidarisch mit der Gesellschaft drei Jahre lang vom Tag der Registrierung der Gesellschaft oder der Registrierung der Erhöhung des Betriebskapitals.

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