Likwidacja przedsiębiorstwa

Es gibt leider kein vereinfachtes Verfahren. Gemäβ dem gültigen Recht wird die Durchführung des Liquidationsverfahren obligatorisch, auch im Fall der Gesellschaft, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht angefangen hat. Liquidation der GmbH regeln die Vorschrifte KSH vom Art. 270 bis zum Art. 290. Gemäβ dem Art. 286 KSH kann die Verteilung des Vermögens, das nach der Befriedigung oder der Sicherung der Gläubiger übrig geblieben ist, unter Gesellschafter nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten vom Datum der Erklärung der Öffnung der Liquidation und der Vorladung der Gläubiger folgen

Auflösung der Gesellschaft verursachen:
1) die im Vertrag der Gesellschaft vorgesehenen Ursachen
2) Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft oder über die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland, die mit dem vom Notar anfertigten Protokol bestätigt wird,
3) Erklärung des Gesellschaftskonkurses
4) andere mit dem Recht vorgesehene Ursachen.

Das Gericht kann auβerdem mit dem Urteil die Auflösung der Gesellschaft erklären:
1) Auf Verlangen der Gesellschafter oder des Mitgliedes des Gesellschaftsorganes, falls die Erreichung des Gesellschaftszieles unmöglich wird oder falls andere wichtige Ursachen vorgekommen sind, die von der Beziehungen der Gesellschaft vorgerufen wurden,
2) Auf Verlangen eines in einem separaten Gesetz bestimmten Staatsbehörden, falls die Tätigkeit der Gesellschaft gegen das Recht verstoβt und öffentliche Interesse bedroht.

Die Auflösung der Gesellschaft folgt nach der Durchführung der Liquidation, mit dem Moment des Ausstreichens der Gesellschaft aus dem Register. Bis zum Tag des Einreichens des Antrags von Ausstreichen der Gesellschaft aus dem Register kann ein einmütiger Beschluss aller Gesellschafter über die weitere Existenz der Gesellschaft ihre Auflösung verhindern, auβer, wenn ein Mitglied des Organs der Gesellschaft oder ein Organ, das kein Gesellschaftler wird, mit der Forderung der Auflösung kommt.Die Öffnung der Liquidation folgt mit dem Tag der Rechtskräftigkeit der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft vom Gericht, nachdem die Gesellschaftler den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst haben oder wenn ein anderer Grund für ihre Auflösung in Erscheinung getreten hat.
Liquidation wird unter der Firma mit der zusätzlichen Kennzeichnung „ In Liquidation“ geführt.

Während der Führung der Liquidation bewahrt die Gesellschaft die juristische Persönlichkeit.
Zur Gesellschaft während der Liquidation wendet man die Vorschriften an, die die Organe der Gesellschaft, die Rechte und die Pflichte der Gesellschafter betreffen, falls die Vorschriften der vorliegenden Abteilung nicht anders vorschreiben oder aus dem Ziel der Liquidation nicht etwas anderes folgt.

Während der Liquidation darf man, sogar in Teilen, weder den Gewinn den Gesellschaftern auszahlen, noch das Gesellschaftseigentum vor der Abzahlung aller Verpflichtungen teilen lassen. Während der Liquidation können die Zuschüsse nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben werden. Die Liqudatoren werden die Verwaltungsmitglieder, auβer, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Beschluss der Gesellschafter anders vorschreibt.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorschreibt, können die Liqudatoren kraft des Beschlusses der Gesellschafter abberufen werden.
Die vom Gericht berufenen Liquidatoren können nur vom Gericht abberufen werden.
Im Fall, wenn das Gericht die Auflösung der Gesellschaft entscheidet, kann es gleichzeitig die Liqudatoren bestimmen. Auf Antrag der das rechtliche Interesse habenden Personen kann das Gericht, aus wichtigen Gründen, die Liquidatoren abberufen und die anderen bestimmen. Das Gericht, das die Liqudatoren bestimmt hat, bestimmt die Höhe ihres Lohnes. An das Registergericht soll man melden:Öffnung der Liquidation, Namen und Vornamen der Liqudatoren wie auch ihre Adressen, die Weise, auf welche die Gesellschaft von den Liqudatoren vertreten wird, wie auch alle Änderungen in diesem Gebiet, auch wenn es keine Änderung in bisheriger Vertretung der Gesellschaft gab. Jeder Liqudator hat Recht und Verpflichtung, die Anmeldung vollzubringen.

Zur Anmeldung, von der in § 1 die Rede ist, soll man die vor dem Gericht oder von dem Notar betätigte Muster der Unterschrift der Liquidation beilegen. Die Einschreibung der von Gericht benannter Liquidatoren oder Streichung der Liquidation folgt von Amts wegen.

Im Fall der Aufhebung der Liquidation, sollen die Liquidatoren diese Situation zum Registergericht anmelden. Diese Liquidatoren sollen über die Auflösung der Gesellschaft und Öffnung der Liquidation verkünden, indem sie die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Termin von 3 Monaten vom Tag dieser Anmeldung auffordern.
An Liquidatoren verwendet man die den die den Verwaltungsmitglieder betreffenden Vorschriften, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nicht anders ergibt.

Die Liquidatoren schaffen die Bilanz der Öffnung der Liquidation. Dieser Bilanz stellen die Liquidatoren der Versammlung der Gesellschafter zur Bestätigung dar.

Die Liquidatoren sollen nach Ablauf jedes Betriebsjahres der Versammlung der Gesellschafter den Geschäftsbericht und den Finanzbericht vorlegen.
Zur Liquidationsbilanz soll man alle Teile der Vermögungswerte laut ihrer ……..werte annehmen.
Die Liquidatoren sollen die laufenden Gesellschaftsinteresse beenden, die Forderungen einziehen, die Verpflichtung erfüllen und des Gesellschaftsvermögen liquidieren (Liquidationstätigkeiten).Neue Interesse können nur dann gemacht werden, wenn das nötig zum Beenden der Sachen im Gange ist.
Die Immobilien können auf der öffentlichen Versteigerung vertrieben werden, und aus freier Hand nur kraft des Gesellschaftsvertrags und im nicht niedrigeren Preis als von den Gesellschaftern festgestellt wurde.
In inneren Verhältnissen sind die Liquidatoren verpflichtet, die Beschlüsse der Gesellschafter zu befolgen.
Die vom Gesicht anberufenen Liquidatoren sind verpflichtet, die Gesellschaftern und von den Personen beschlossen wurden, die ihre Bestimmung gemäβ dem Art. 276§ 4 verursachten.

In Rahmen seiner Kompetenzen, die in Art.282§1 bestimmt wurden, haben die Liquidatoren Recht die Interessen zu führen und die Gesellschaft zu vertreten.

Die Begrenzungen der Kompetenzen der Liquidatoren haben keine Rechtsfolge im Verhältnis zu Dritten.
Den Dritten gegenüber, die in gutem Glauben gehandelt haben, hält man die haltet von den Liquidatoren unternommenen Tätigkeiten für Liquidationstätigkeiten.

Die Öffnung der Liquidation verursacht das Erlöschen von Prokura.

§ 2. In Zeit der Liquidator kann die Prokura nicht erlassen werden.
Die Summen, die zur Befriedigung oder zur Versicherung der der Gesellschaft bekannten Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben oder deren Forderungen nicht gefordert oder strittig werden, sollen in Gerichtsdepot gelegt werden.

Das Vermögen, von dem die Rede in §1 ist, wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis zu ihren Anteilen geteilt. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regeln der Vermögensteilung bestimmen.
Die Gesellschaftsgläubiger, die ihre Ansprüche nicht zu richtigem Zeitpunkt gemeldet haben oder der Gesellschaft nicht bekannt wurden, können fordern, ihre Forderungen aus dem noch nicht geteilten Vermögen zu befriedigen.

§ 2. Gesellschafter, die nach dem Ablaut des in Art. §286 bestimmten Termins in gutem Glauben ein ihnen zufallende Teil des Gesellschaftsvermögen bekommen haben, sind nicht verpflichtet, es zurückzugeben, um die Forderungen der Gläubiger zu decken.

Nach der Bestätigung von der Gesellschafter – Versammlung der Finanzberichtes für einem vorangehenden Tag der Teilung unter Gesellschafter des Vermögen, das nach dem Schluss der Liquidation geblieben ist, sollen die Liquidatoren in Sitz der Gesellschaft den Besicht bekannt geben und ihn dem Registergericht vorlegen mit gleichzeitiger Anmeldung des Antrags über die Streichung der Gesellschaft aus dem Register.
Findet die Versammlung der Gesellschafter zur Bestätigung des Liquidationsberichts aus Mangen am Quorum nicht statt, sollen die Liquidatoren so handeln, wie es die Rede in § 1 ist, ohne die Bestätigung des Berichts von der Gesellschafterversammlung.
Bücher und Dokumente der aufgelösten Gesellschaft sollen zur Aufbewahrung der im Gesellschaftervertrag oder im Gesellschafterbeschluss genannten Person gegeben. Gibt es keine Angabe, nennt dann das Registergericht den Aufbewahrer.
Mit der Ermächtigung des Registergerichts dürfen die Gesellschafter und die Personen, die darin Rechtsinteresse haben, die Bücher und die Dokumente durchblättern.

Im Falle des Gesellschaftskonkurses folgt ihre Auflösung nach dem Schluss des Konkursverfahrens mit dem Moment der Streichung aus dem Register.
Den Antrag auf Streichung aus dem Register beantragt der Syndikus.

§2 Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, wenn das Verfahren mit einem Übereinkommen endet oder aus anderen Gründen aufgehoben oder eingestellt wurde.
Über die Gesellschaftsauflösung benachrichtigt der Liquidator oder der Syndikus das richtige Finanzamt, indem er die Abschrift des Liquidatorsberichtes gibt.

1.8. Pflichten des Steuerzahlers wegen des Stellens in Konkursstand mit der Liquidation des Vermögens
Die in Konkursstand gestellte Einheit unterlegt der Besteuerung mit allgemeinen Regeln. Sie unterlegt besonders der Besteuerung mit der Waren- und Dienstleistungssteuer. Die Grundlage der Besteuerung mit des Einkommenssteuer stellt man so wie bei Einheiten fest, die die Wirtschaftstätigkeit führen, nur mit dem Unterschied, dass sie als die die Wirtschaftstätigkeit nicht führende aufgelöst wurden, man schafft keine Abschreibungsabschrifte. Liquidation 2.1. Einführung.

Verfahren der Gesellschaftsliquidation bestimmt Handelsgesetzbuch der Gesellschaft.

Tabelle 1 Öffnung der Liquidation laut Handelsgesetzbuch der Gesellschaft ( Dz.u.2000r Nr. 94,pos.1037).

 
Offene Handelsgesellschaft, Partnergesellschaft, Kommanditgesellschaft.
Art.58 die Auflösung der Gesellschaft verursachen:
1) die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründe,
2) einmütiger Beschluss aller Gesellschafter,
3) Erklärung des Gesellschaftskonkurses,
4) Tod der Gesellschafter oder Erklärung seines Konkurses,
5) Kündigen der Gesellschaftsvertrages vom Gesellschafter oder vom Gläubiger des Gesellschafters,
6) rechtskräftiges Urteil des Gerichts
Art.67 §1 . In den in Art.58 bestimmten Fällen soll die Liquidation durchgeführt werden, sofern die Gesellschafter nicht einen anderen Schluss der Gesellschaftstätigkeit vereinbart haben.

Gmbh (Art.274) Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (Art.461):
§ 1. die Öffnung der Liquidation folgt am Tag der Rechtskräftigkeit des Urteils über die Gesellschaftsauflösung vom Gericht, des Fassens von Gesellschaftern des Beschlusses über die Gesellschaftsauflösung oder der Auftauchen einer anderen Ursache ihrer Auflösung.
§ 2. Die Liquidation wird unter der Firma der Gesellschaft mit der Zufügung der Bezeichnung
„In Liquidation”
§ 3. Bei der Führung der Gesellschaftsliquidation bewahrt die Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit.
Art. 272/Art.459 – Die Auflösung der Gesellschaft verursachen:
1) die im Gesellschaftsvertrag ( Gesellschaftsstatut) vorgesehene Gründe
2) Beschluss der Gesellschafter ( Hauptversammlung) über Gesellschaftsauflosung oder über die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland, die mit dem vom Notar angefertigtem Protokoll bestätigt wird.
3) Erklärung des Gesellschaftskonkurses,
4) andere mit dem Recht vorgesehene Gründe.



Die Liquidation ist ein Prozess, der der Auflösung des die Wirtschaftstätigkeit führenden Subjekts vorangeht. Das ist zugleich ein Verfahren, das die Handelsrechtsgesellschaft in Mehrheit der Fälle verpflichtet ist, durchzumachen, falls ein in Gesetzbuch vorgesehenes Ereignis kommt, das die Auflösung der Gesellschaft verursacht. Liquidationsverfahren gilt für die aufzulösende Gmbh (Art. 274), Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (Art. 461). Kommen die Gründe vor, die die Gesellschaftauflösung verursachen (Art. 57), sofern die Gesellschafter nicht ein anderes Schluss der Gesellschaftstätigkeit beschlossen haben, soll die Liquidation auch in offener Handelsgesellschaft, der Partnergesellschaft und der Kommanditgesellschaft durchgeführt werden.

Im Fall der Gesellschaft mit begrenzter Haftung verursachen die Gesellschaftsauflosung folgende Gründe:
1) die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gründe Z.B. Zielereichung, für das die Gesellschaft gegründet wurde, oder Zeitablaut, für den sie gegründet wurde,
2) Beschluss der Gesellschafter über die Gesellschaftsauflösung oder über die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland,
3) Erklärung des Gesellschaftskonkurses
4) andere mit Rechtsvorschriften vorgesehene Gründe, z.B. in Folge der mit dem Recht dem Registergesicht gegebenen Kompetenz für die Auflösung der in Register eingetragenen Gesellschaft,
5) Entscheidung des Wirtschaftsgesichts, das wegen des Sitzes der Gesellschaft richtig ist, über ihre Auflosung :
a) auf Verlangen ( Klageerhebung ) des Gesellschafters oder des Mitgliedes des Gesellschaftsorgans, wenn die Grunde vorgekommen sind, die diese Auflösung begründen,
b) auf Verlangen ( Klageerhebung ) des in getrennten Vorschriften angezeigten Staatsorgans, falls die Gesellschaftstätigkeit gegen Recht verstößt und dadurch die Bedrohung für das öffentliche Interesse bildet. Abhängig von den Gründen der Gesellschaftsauflösung halt man für den Tag der Öffnung des Liquidationsverfahrens:
1) den Tag des Fassens des Beschlusses über die Gesellschaftsauflosung von den
Gesellschaftern
2) den Tag der Rechtskräftigkeit des Gesichtsurteils über Gesellschaftsauflosung,
3) den Tag, an dem andere mit dem recht vorgesehenen Grunde vorkommen, die die
Gesellschaftsauflosung verursachen.

Während der Liquidationen bewahrt die Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit. Sie bewahrt die bisherige Firma, nur mit der Zufügung der Bezeichnung „ In Liquidation”.
Das Liquidationsverfahren umfasst eine Reihe von Rechtstätigkeiten, die das Ziel haben, die Befriedigung und den Schutz der Interessen sowohl der Gläubiger als auch der gesellschafter der Gesellschaft.

Schutz der Gläubiger
- nach dem beginn des Liquidationsverfahren haben die Gesellschafter kein Recht Gewinnausschüttung oder Gesellschaftsvermögen zu teilen, bevor alle Verbindlichkeiten nicht zurückgezahlt werden (Art. 275).
- Die Liquidatoren sind verpflichtet (Art. 279), die Liquidation der Gesellschaft zu erlassen und das Liquidationsverfahren zu eröffnen, die Gläubiger zur Meldung ihrer Forderungen im Termin von drei Monaten vom Tag der Meldung aufzufordern.
- Sie sind auch verpflichtet, die Summen, die zur Befriedigung der noch nicht fälligen und strittigen Forderungen nötig sind, ins Gerichtsdepot zu legen.
- Es gilt den Gesellschaftern gegenüber Verbot der Vermögensverteilung der Gesellschaft unter sich vor dem Ablauf von sechs Monaten vom Datum der Meldung der Liquidationseröffnung und der Aufforderung der Gläubiger zur Meldung ihrer Forderungen (Art. 286).

Interessenschutz der Gesellschafter
- Es gilt den Verbot die Zuschüsse während der Liquidation ohne Einwilligung aller Gesellschafter zu beschlieβen, auch sofern den Gesellschaftsvertrag anders sage.
- Die Gesellschafter, die nach den Ablauf von sechs Monaten vom Datum der Meldung der Gesellschaftsauflösung und der Eröffnung ihrer Liquidation ein ihnen zufallendes teil des Gesellschaftsvermögen bekommen haben, sind nicht verpflichtet es zurückzugeben, um die Forderungen der gläubiger zu decken (Art. 287).
Dem Schutz von Interessen der Seiten in Liquidationsverfahren dient der Pflicht im Verlauf des Verfahrens die Immobilien auf die Weise der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen.
Die Immobilien können aus freier Hand nur kraft des Beschlusses der Gesellschafter verkauft werden und mit dem nicht niedrigerem Preis als von ihnen beschlossen wurde.

Anders als bei dem Konkurs, verursacht die Liquidation die Auflösung der Gesellschaftsorgane nicht, jedoch der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft vom Moment der Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird der Liquidator. Die Liquidatoren werden meistens- soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Beschluss der Gesellschafter ein anderes ergibt- die Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft. Der Liquidator kann auch vom Gericht, das über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet, anberufen werden. An den Liquidatoren gelten die Vorschriften über Verwaltungsmitglieder. Der Liquidator kann abgerufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsagt. Der vom Gericht anberufene Liquidator kann nur vom Gericht abgerufen werden.

Die Aufgabe der Liquidatoren besteht darin, die aktuellen Interessen der Gesellschaft zu beenden. Sie machen das Gesellschaftsvermögen zu Geld. Die Liquidatoren haben Recht die Sachen der Gesellschaft zu führen und sie nur im Bereich der Liquidationstätigkeiten zu vertreten. Für die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs nimmt man an, dass die von den Liquidatoren unternommenen Tätigkeiten den Dritten gegenüber, die in gutem Glauben handeln, sind die Liquidationstätigkeiten. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Befriedigung oder Versicherung der Gesellschaftsverpflichtungen geblieben ist, unterlegt der Verteilung unter den Gesellschaftern in gleichen Teilen- falls den Gesellschaftsvertrag eine andere Weise der Verteilung vorsagt.

Die Aufhebung der Liquidation kann nur auf die Weise des einmütigen Gesellschafterbeschlusses folgen, den bis zum Tag der Streichung der Gesellschaft aus dem Register beschlossen wird. Der Liquidator ist dann verpflichtet die Aufhebung der Liquidation an das Registergericht anzumelden.

2.2. Die Pflichten des Liquidators der Handelsrechtsgesellschaft
Die Pflichten des Liquidators, die direkt mit dem Liquidationsverfahren verbunden sind, sind:
- Anmeldung der Öffnung der Liquidation an Registergericht (sie enthalt persönliche Angaben und die Muster der Unterschriften von den Liquidatoren) ;
- Anfertigung der Öffnungsbilanz der Liquidation (Art. 12) und Anmeldung zur Bestätigung in der Versammlung der Gesellschafter
- Benachrichtigung der finanzierenden Banken über die Stellung der Gesellschaft in der Liquidation;
- Schluss der Wirtschaftstätigkeit der Einheit ( Kündigung des Teams)
- Aufforderung der Forderungen:
- Zu Geld machen des Vermögens des Gegenstandes;
- Begleichung der Verpflichtungen;
- Anfertigung der Bilanz des Liquidationsschlusses
- Anfertigung des Liquidationsberichtes;
- Einlegung des Liquidationsberichtes und des Antrags über Streichung des Gegenstandes aus dem Register an das Registergericht;
- Benachrichtigung des Finanzamtes über die Auflösung der Gesellschaft und Übergabe des Liquidationsberichtes.

2.3. Buchhaltung der Gesellschaft in der Liquidation
Der Einheit gegenüber, die sich im Zustand der Liquidation befindet, ist es nicht begründet, die Fortsetzung der Tätigkeit anzunehmen. Die zusätzlichen Buchhandlungspflichten unterscheiden sich für den vorangehenden Tag der Stellung der die Rechnungsbücher führender Einheit in Zustand der Liquidation und für den Tag der Öffnung der Liquidation nicht von den Pflichten der Gesellschaft, die in Zustand des Konkurses mit der Liquidation des Vermögens gestellt wurde. Nach der Öffnung der Liquidationsverfahren führt die Einheit die Rechnungsbücher und fertigt Finanzbericht an gemäβ dem Beschluss, mit der Berücksichtigung der Vorschriften, die die Einheiten betreffen, für die die Annahme über die Fortsetzung der Tätigkeit nicht begründet ist (siehe: Punkt 1.7 dieses Referats), ähnlich wie im Fall der Stellung in Zustand des Konkurses mit der Liquidation des Vermögens. Rechnungsführung der Gesellschaft in der Liquidation führt der benannte Liquidator.


2.4. Pflichten des Steuerzahlers vom Titel der Stellung in Zustand der Liquidation

Die Pflichten der Gesellschaft des Zivilrechts oder Handelsrechts ohne Rechtspersönlichkeit
1. Vom Titel der Steuer von Waren und Dienstleistungen:
- Anfertigung der Registrierung mit der Natur, in Termin von 14 Tage vom Datum der Auflösung der Gesellschaft oder des Aufhörens der Tätigkeiten, die der Besteuerung unterlegen, Waren, bei denen das Recht zustand, die Summen der fälligen Steuer um die Summe der berechneten Steuer zu senken; die Steuerpflicht entsteht am Tag der Anfertigung der Registrierung, nicht später als 14 Tage vom Tag der Gesellschaftsauflösung oder des Aufhörens der Tätigkeit , die der Besteuerung unterliegt (art. 14. Ges. vom 11. März 2004, über Steuer von waren und Dienstleistungen).

2. Vom Titel der Einkommenssteuer von natürlichen Personen:
- Steuerzahler der Einkommenssteuer von natürlichen Personen , der in Zustand der Liquidation gestellt wurde, ist verpflichtet, das Einkommen von Handelswaren, Materialien, Fertigerzeugnisse, die keine festliegende Aktiva sind, auf Grund des Einkommensindexens von den letzten drei Monaten (Art. 24 Ges. 3 updof) festzustellen und die Steuer in Höhe von 10% von diesem Einkommen in Termin der Vorschusszahlung für den letzten Monat der Führung der Tätigkeit, indem er zur Steuererklärung die Registrierung dieser Waren und Erzeugnisse beilegt (Art. 44 Ges. 4 updof);
- Abschreibungen (Art.22f updof)- wie im Fall der Steuerzahler des Einkommenssteuer von Rechtspersonen – werden nur von den Steuerzahlern nicht gemacht, die hinsichtlich seiner Erklärung des Konkurses keine Wirtschaftstätigkeit führen.


Die Pflichten der Rechtspersonen

1. vom Titel der Steuer von Waren und Dienstleistungen:
- Im Fall der Liquidation der Gesellschaft, die die Rechtspersönlichkeit besitzt, kommt Steuerpflicht in Steuer von Waren und Dienstleistungen vom Titel der Liquidationsinventur nicht vor.
- MWS-Zahler, der die Rechtspersönlichkeit besitzt, vollbringt während der Liquidation den Verkauf von Vermögensteilen und die MWS-Verrechnung laut allgemeinen Regeln.

2. vom Titel der Steuer von Rechtspersonen:
- das Stellen der Gesellschaft in Liquidationszustand bedeutet das Aufhören der Wirtschaftstätigkeitsführung nicht, besonders tilgt die Gesellschaft die entsprechenden Aktiva (Art. 16f updop- im Unterschied von der Gesellschaft in Liquidation, die keine Wirtschaftstätigkeit führt und vollbringt keine Abschreibungsabschrifte) und versteuert ihr Einkommen;
- der im Zusammenhang mit der Liquidation der Rechtperson bekommene Wert des Vermögens, der um die Anschaffungskosten der zurückgegebenen Anteilen (Art. 12 updop)verringert ist, bildet das Einkommen (der Gesellschafter) vom Anteil an Gewinnen der Rechtspersonen (Art. 10 updop).
 

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